Datenschutz betrifft auch die kleinsten Unternehmen!
Egal ob Fashiondesigner, Fotograf, Fotomodel oder Influencer, alle leben heutzutage von der Reichweite des Internets. Insbesondere auf den eigenen Websites und Web-Blogs (z.B. WordPress) gelten seit der EU-DSGVO (25.05.2018) Informationspflichten.
Youtuber/TikToker
Drohnen-Pilot
Profi-Model
Travel-Blogger
Fashion-Designer
Casting-Scouts
Hobby-Model
Hobby-Fotograf
Berufsfotograf
Wer im Internet Produkte oder Dienstleistungen gewerblich vermarktet oder auch nur bewirbt, benötigt verpflichtende Datenschutzhinweise. Diese Datenschutzhinweise müssen den Verantwortlichen sowie alle Empfänger der Nutzerdaten benennen, den Zweck der Verarbeitung erläutern und Rechtsgrundlagen und Quellen darlegen. Diese Informationen müssen transparent und nachvollziehbar gegenüber dem Nutzer sein. Die Datenschutzerklärung muss also ganz individuell für den Web-Blog oder die Webseite angepasst werden.
Des Weiteren muss bei Kontaktformularen die Seite SSL verschlüsselt sein, die Einwilligung der Cookies muss datenschutzfreundlich voreingestellt sein und technisch funktionieren. Bei über 68 % der Webseiten ist dies leider nicht der Fall. Dort findet man häufig unzulässige Cookie Banner, die nicht der DSGVO und dem TTDSG entsprechen.
Auch lokale Unternehmen wie Nagelstudios, Friseure, Fußpflege, Massagestudios, Yoga-, Tantra- oder Fitness-Coaches betreiben ihr Marketing heutzutage neben einer eigenen Webseite auch auf sozialen Netzwerken wie Facebook, Instagram, Twitter, TikTok, Youtube und Co.
Kosmetiker
Friseur
Make-Up Artist
Healthy-Coaches
Fitness-Coaches
Yoga-Coaches
Zumba-Coaches
Was viele nicht wissen, auch hier muss man sich um die Informationspflichten selber bemühen, sie werden vom Betreiber nicht individuell zur Verfügung gestellt. Der Betreiber einer Facebook-Fanpage oder einer Instagram-Business-Seite ist mit den Plattformbetreiber gemeinsam verantwortlich für die Datenerhebung von Nutzerdaten. Insbesondere für Kommentare und Messenger-Nachrichten. Der Profilbetreiber muss hier in seinem Profil ein Impressum und eine Datenschutzrichtlinie hinterlegen oder verlinken.
Wer Social Media und Plugins von Betreibern mit Sitz ausserhalb der EU zurückgreift, muss eine Datenschutzfolgeabschätzung durchführen lassen, welche nur von einem zertifizierten Datenschutzbeauftragten durchgeführt werden kann. Sobald eine Datenschutzfolgeabschätzung nötig ist, ist auch ein Datenschutzbeauftragter verpflichtend. Die 20-MA-Regel greift hier dann nicht mehr.
Im Erotik Bereich, egal ob Erotikmodel, Videoproducer oder Camgirl, gelten aufgrund des NSFW-Contents nochmals verschärftere Regeln. So erheben Betreiber von Erotik-Content auch Angaben über sexuelle Interessen des Users. Diese Daten sind gem. Art. 9 DSGVO besonderes sensibel. Sobald Daten nach Art. 9 DSGVO erhoben werden, ist die Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend. Die Anzahl der Mitarbeiter ist dabei unerheblich. Es gelten neben den Informationspflichten zudem Rechenschaftspflichten und besondere Dokumentationspflichten über die erfolgte Risikoabschätzung.
Erotic-Content-Producer
LiveShow/CamGirls
Erotik-Model
Gamer/Streamer
Wer sich ein Profil auf Pay-Content Portalen (z.B. Patreon. Only-Fans, Unlocked, oder Patreon), Live-Cam Portalen (z.B. MDH , VX ) oder Real-Treff Portale (z.B. KM, JC) erstellt und benutzt, ist ähnlich wie bei sozialen Netzwerken gemeinsam mit dem Betreiber für den Schutz der User-Daten verantwortlich. Das bedeutet er muss geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Daten der User zu schützen. Wieso sind diese Portale so kritisch? – Wer als User bei einem Beitrag auf „gefällt mir“ klickt, gibt damit sexuelle Interessen von sich preis!